Redaktionsstatut

Präambel Radio Ostfriesland ist ein Radiosender für Ostfriesland nach den Bestimmungen für Bürgerrundfunk des Niedersächsischen Landesmediengesetzes (NMedienG) vom 01.11.2001 in der Neufassung vom 18.05.2018, Nds. GVBl. Nr. 6/2018, S. 66 f.. Radio Ostfriesland will das durch Art. 5 GG garantierte Recht auf Meinungsfreiheit fördern sowie durch eigene Sendungen zur öffentlichen Meinungsbildung in Ostfriesland beitragen und eine publizistische Ergänzung leisten. § 1 Zweck Dieses Redaktionsstatut sichert die journalistische Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Radio Ostfriesland. Die redaktionellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllen die ihnen übertragenen Programmaufgaben im Rahmen der Gesamtverantwortung des Trägervereins Radio Ostfriesland e.V. in eigener journalistischer Verantwortung. § 2 Redaktionelle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1) Das Redaktionsstatut gilt für alle a) hauptamtlich Beschäftigten, die an der Programmgestaltung mitwirken. b) freien Mitarbeiter/innen sowie ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen von Redaktionen, die Programm gemäß § 25 Abs. 3 Nr.1 NMedienG erstellen. (2) Über die Aufnahme von freien Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in die Redaktionen, die Programm für Radio Ostfriesland erstellen, entscheidet die Leitung von Radio Ostfriesland. Der Redaktionsausschuss kann Vorschläge unterbreiten. Voraussetzung für die Aufnahme ist der Nachweis über qualifizierte journalistische Arbeit sowie die Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung, dieses Statut sowie die Satzung von Radio Ostfriesland einzuhalten. § 3 Programm (1) Das Redaktionsstatut unterscheidet zwischen a) Sendungen und Beiträgen die von Radio Ostfriesland gemäß des Programmauftrags des NMedienG erstellt werden (im Folgenden eigenes Programm genannt) b) Sendungen und Beiträgen, die gemäß § 25 Abs. 3 Nr.2 NMedienG von Radio Ostfriesland ausgestrahlt werden (offener Sendebereich). (2) Die Regelungen durch dieses Redaktionsstatut beziehen sich ausdrücklich nur auf das eigene Programm von Radio Ostfriesland, das im Programmschema ausgewiesen ist und der Landesmedienanstalt angezeigt wurde. Für die Sendungen und Beiträge des offenen Sendebereichs gelten die entsprechenden Bestimmungen des NMedienG und der Nutzungsordnung Radio Ostfrieslands. (3) Alle am eigenen Programm Beteiligten haben dafür Sorge zu tragen, die Sendungen und Beiträge des offenen Sendebereichs gemäß § 25 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 NMedienG zu fördern und zu unterstützen. (4) Für das Programm von Radio Ostfriesland gelten folgende Grundsätze: 1. Das Programm ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Es gelten die Bestimmungen des NMedienG und des Rundfunkstaatsvertrags. Vorschriften allgemeiner Gesetze sind einzuhalten. 2. Die Sendungen und Beiträge des Programms entstehen in publizistischer Unabhängigkeit. 3. Alle Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu genügen. Sie sind gründlich und gewissenhaft zu recherchieren. 4. Die Pluralität der Meinungen ist im Programm zu berücksichtigen. 5 Die Erfüllung des Programmauftrags für Bürgerrundfunk nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 NMedienG verpflichtet redaktionelle Mitarbeiter auch Beiträge mit aufzunehmen, die ihrer persönlichen Meinung widersprechen. 6. Redaktionelle Mitarbeiter/innen dürfen nicht gezwungen werden, einen Meinungsbeitrag gegen ihre Überzeugung zu verfassen. § 4 Redaktionsausschuss (1) Zusammensetzung und Zusammenkunft 1. Der Redaktionsausschuss setzt sich zusammen aus a) einem hauptamtlichen Bürgerrundfunkredakteur oder einer Bürgerrundfunkredakteurin sowie der Radioleitung. Die hauptamtlichen Bürgerfunkredakteure/Bürgerfunkredakteurinnen bestimmt ihren Vertreter/ihre Vertreterin aus ihrer Mitte. Die Radioleitung hat hier kein Mitsprachrecht. b) zwei freien bzw. ehrenamtlichen Redaktionsmitarbeiter/innen. Die Wahl der freien Redaktionsmitarbeiter/innen findet einmal pro Kalenderjahr statt. Zu dieser Wahl werden alle freien und ehrenamtlichen Redaktionsmitarbeiter/innen mit einer Frist von 14 Tagen vom Redaktionsausschuss eingeladen. Die Einladung zur ersten Wahl der Vertreter/innen erfolgt durch die Radioleitung. c) einem Vorstandsmitglied, das vom Vorstand bestimmt wird, sowie einem Beiratsmitglied von Radio Ostfriesland, das vom Beirat bestimmt wird. Beruft der Vorstand von Radio Ostfriesland keinen Betrat, so entsendet der Vorstand aus seiner Mitte zwei Mitglieder in den Redaktionsausschuss. 2. Der Redaktionsausschuss trifft sich nach Bedarf, mindestens einmal pro Kalenderhalbjahr. 3. Der Redaktionsausschuss kommt auf Einladung der Radioleitung zusammen oder falls zwei Mitglieder es verlangen. (2) Aufgaben und Rechte des Redaktionsausschusses 1. Der Redaktionsausschuss ist die Schlichtungsstelle für Unstimmigkeiten zwischen Redaktionsleitung und Redaktionsmitarbeiter/innen über die Gestaltung von Beiträgen. 2. Der Redaktionsausschuss kann Vorschläge zum Programmschema von Radio Ostfriesland unterbreiten. Bei grundlegenden Änderungen der publizistischen Ausrichtung des Gesamtprogramms und des Programmschemas durch den Trägerverein Radio Ostfriesland muss der Redaktionsausschuss zuvor angehört werden. 3. Spricht sich mehr als die Hälfte der Mitglieder des Redaktionsausschusses gegen eine Änderung der publizistischen Ausrichtung des Gesamtprogramms und des Programmschemas aus, findet ein Einigungsgespräch zwischen Trägerverein Redaktionsausschuss statt. 4. Über die Sitzungen des Redaktionsausschusses werden Protokolle angefertigt; diese sind allen hauptberuflichen Mitarbeiter/innen, dem Vorstand und dem Beirat sowie allen freien Redaktionsmitarbeiter/innen zugänglich. (Beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 28.01.2020)